Strafzumessungsgründe und im Sinne der Rechtsgleichheit eine ebenso hohe Strafe für vertretbar. Das Urteil des Kantonsgerichts Obwalden vom 19. Januar 2012 erfolgte im abgekürzten Verfahren. Der genaue Sachverhalt lässt sich daraus nicht entnehmen. Ebenso wenig spricht es sich zur Strafzumessung oder zu allfälligen Strafmilderungsgründen aus. Ersichtlich ist lediglich, dass B wegen Veruntreuung, Hehlerei, falscher Anschuldigung, Diebstahl und verschiedener SVG Widerhandlungen zu 18 Monaten unbedingter Freiheitsstrafe verurteilt wurde.