12.4.4 Nicht zuzustimmen sind den Erwägungen der Vorinstanz auf S. 202 des angefochtenen Entscheids, wonach im Sinne der Rechtsgleichheit sich die Vorinstanz an die während des vorliegenden Untersuchungsverfahrens erfolgte Verurteilung des Mitbeschuldigten B durch das Kantonsgericht Obwalden anlehnte, welches ihn unter anderem für einen versuchten Totschlag mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten bestrafte. Die Vorinstanz würde es danach stossend erachten, den Berufungskläger für die ihm angelastete Gefährdung des Lebens schwerer zu bestrafen, halte jedoch aufgrund der dargelegten