Zum Inhalt sei an dieser Stelle auf die nachstehenden Ausführungen in E.15.1 verwiesen. Aus diesem ärztlichen Consilium ergibt sich im Wesentlichen, dass die Privatklägerin lang anhaltende psychische Schäden davongetragen hat. Es besteht somit kein Anlass, die Strafe wegen des Gesundheitszustandes des Opfers deutlich zu mildern. - 77 -