12.4.3 Zu korrigieren sind auch die Erwägungen der Vorinstanz auf S. 202 des angefochtenen Entscheids, wonach zugunsten des Berufungsklägers gewertet werden müsse, dass die Privatklägerin keine bleibenden Schäden davongetragen habe und nach kurzer Zeit wieder arbeitsfähig gewesen sei. Das Obergericht hat – wie schon erwähnt – beim Sozialpsychiatrischen Dienst (SPD) zum Gesundheitszustand der Privatklägerin ein ärztliches Consilium eingeholt (act. 5.2 in Dossier OG S 13 5). Zum Inhalt sei an dieser Stelle auf die nachstehenden Ausführungen in E.15.1 verwiesen.