Strafmildernd würdigte die Vorinstanz richtigerweise, dass der Mord im Versuchsstadium stecken geblieben ist. Die Vorinstanz bemerkte, dass der tatbestandsmässige Erfolg äusserst nahe gelegen habe, habe die Privatklägerin doch in unmittelbarer Lebensgefahr geschwebt. Der Berufungskläger habe sein Möglichstes an den Tatbeitrag geleistet und er habe sodann keinen Einfluss mehr darauf gehabt, ob der Erfolg nun eintrat oder nicht, was dazu führe, dass der Versuch nur zu einer geringen Reduktion des Strafmasses führe.