12.4.1 Die Vorinstanz geht in Erwägung 6.5.3 auf S. 201 des angefochtenen Entscheids zutreffend von einem schweren Verschulden des Berufungsklägers aus. Sie hält fest, dass gemäss psychiatrischem Gutachten von einer vollen Schuldfähigkeit auszugehen sei. Die besondere Skrupellosigkeit sei dem Berufungskläger bereits bei der Qualifikation der Tat als Mord angelastet worden und dürfe zu keiner weiteren Strafschärfung führen. Strafmildernd würdigte die Vorinstanz richtigerweise, dass der Mord im Versuchsstadium stecken geblieben ist.