Tragen einer Waffe in der Öffentlichkeit ohne Waffentragbewilligung werden mit Busse geahndet, sind somit in Bezug auf die vorerwähnten Straftaten nicht mit gleichartigen Strafen geahndet und deshalb separat zu beurteilen. Diesbezüglich kann gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO auf die Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid (E. 6.7, S. 204 f.) verwiesen werden.