49 Abs. 1 StGB letzter Satz), d.h. es ist für die aufgeführten Straftaten vom ordentlichen Strafrahmen von 10 Jahren Freiheitsstrafe bis lebenslängliche Freiheitsstrafe auszugehen. Aufgrund der verschärfenden Umstände von mehreren strafbaren Handlungen (insbesondere der vorsätzlichen Tötung; echte Realkonkurrenz) und den nur wenig strafmildernden Umständen (vgl. E. 12.5 f nachfolgend) sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, den ordentlichen Strafrahmen gegen unten zu erweitern.