und den mehrfachen unerlaubten Besitz von Waffen je einzeln – im Sinne der konkreten Methode nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 138 IV 120) – ebenfalls eine Freiheitsstrafe auszusprechen, womit gleichartige Strafen vorliegen und Art. 49 Abs. 1 StGB diesbezüglich Anwendung findet. Weil jedoch Mord bereits das Höchstmass der Freiheitstrafe (Art. 40 StGB) androht, kann keine Erhöhung des Strafrahmens mehr erfolgen (Art. 49 Abs. 1 StGB letzter Satz), d.h. es ist für die aufgeführten Straftaten vom ordentlichen Strafrahmen von 10 Jahren Freiheitsstrafe bis lebenslängliche Freiheitsstrafe auszugehen.