Die mit Zusatzurteil des Obergerichtes des Kantons Uri vom 10. Mai 2010 ausgefällte Geldstrafe stellt hierzu keine gleichartige Strafe dar, so dass Art. 49 Abs. 1 StGB diesbezüglich keine Anwendung findet. Weil die verschiedenen Taten in einem Zusammenhang zum versuchten Mord stehen, beziehungsweise vor, nachgelagertes oder ähnliches Verhalten darstellen, erachtet das Obergericht es als angemessen, für die versuchte Tötung, das Übertragen einer Waffe an einen Staatsangehörigen, der keine Waffen erwerben darf, das unerlaubte Tragen einer Waffe an öffentlich zugänglichen Orten ohne Waffentragbewilligung