12.2 Die schwerste dem Berufungskläger vorgeworfene Tat ist der versuchte Mord, wobei Mord mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter 10 Jahren bestraft wird (Art. 112 StGB). Die mit Zusatzurteil des Obergerichtes des Kantons Uri vom 10. Mai 2010 ausgefällte Geldstrafe stellt hierzu keine gleichartige Strafe dar, so dass Art. 49 Abs. 1 StGB diesbezüglich keine Anwendung findet.