Damit spricht das Obergericht vorliegend Freiheitstrafen und nicht Geldstrafen aus. Im Urteil des Obergerichtes des Kantons Uri vom 10. Mai 2010 wurde jedoch eine Geldstrafe verhängt. Damit entfällt diesbezüglich die Gleichartigkeit der Strafen, welche für das Ausfällen einer Zusatzstrafe vorausgesetzt wird (E. 11.2 vorstehend). Damit wird zwar formell eine Zusatzstrafe ausgesprochen, inhaltlich jedoch aufgrund der fehlenden Gleichartigkeit keine zusätzliche Geldstrafe verhängt. - 75 - 12. Zur Strafzumessung: