Auch im Sinne der vom Bundesgericht aufgestellten konkreten Methode (BGE 138 IV 120) ist es vorliegend angezeigt, für die verschiedenen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz je eine Freiheitsstrafe auszusprechen und diese im Rahmen der Realkonkurrenz gestützt auf Art. 49 Abs. 1 StGB strafschärfend zu berücksichtigen (vgl. E. 12.2 nachfolgend).