Die Freiheitsstrafe für die Widerhandlungen gegen das Waffengesetz wird im Rahmen der echten Realkonkurrenz bei der Strafzumessung für die ebenfalls mit Freiheitsstrafe bedrohten Straftaten gegen Leib und Leben (versuchte vorsätzliche Tötung und versuchter Mord [in Mittäterschaft]) mitberücksichtigt (vgl. dazu nachfolgend E.12). Auch im Sinne der vom Bundesgericht aufgestellten konkreten Methode (BGE 138 IV 120) ist es vorliegend angezeigt, für die verschiedenen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz je eine Freiheitsstrafe auszusprechen und diese im Rahmen der Realkonkurrenz gestützt auf Art.