Dies umso mehr, weil das grundsätzliche Prinzip der retrospektiven Konkurrenz in die Strafzumessung eingeflossen ist (vgl. E.12.8 nachfolgend). Die Freiheitsstrafe für die Widerhandlungen gegen das Waffengesetz wird im Rahmen der echten Realkonkurrenz bei der Strafzumessung für die ebenfalls mit Freiheitsstrafe bedrohten Straftaten gegen Leib und Leben (versuchte vorsätzliche Tötung und versuchter Mord [in Mittäterschaft]) mitberücksichtigt (vgl. dazu nachfolgend E.12).