Dies erachtet das Obergericht daher als sachgerecht, weil vorliegend die Realkonkurrenz aus dem gegebenen Sachzusammenhang zwischen den Widerhandlungen gegen das Waffengesetz und den beiden Tötungsdelikten höher zu gewichten ist, als die retrospektive Konkurrenz bezogen auf die ANAG- Widerhandlung und die Widerhandlungen gegen das Waffengesetz. Dies umso mehr, weil das grundsätzliche Prinzip der retrospektiven Konkurrenz in die Strafzumessung eingeflossen ist (vgl. E.12.8 nachfolgend).