11.5. Bezogen auf die Strafart verhängt das Obergericht im vorliegenden Verfahren für die nicht mit Busse zu bestrafenden Widerhandlungen gegen das Waffengesetz jedoch eine Freiheitsstrafe und nicht eine Geldstrafe. Dies erachtet das Obergericht daher als sachgerecht, weil vorliegend die Realkonkurrenz aus dem gegebenen Sachzusammenhang zwischen den Widerhandlungen gegen das Waffengesetz und den beiden Tötungsdelikten höher zu gewichten ist, als die retrospektive Konkurrenz bezogen auf die ANAG- Widerhandlung und die Widerhandlungen gegen das Waffengesetz.