11.4. Aufgrund des Zusammentreffens von beiden Strafzumessungsregeln (echte Realkonkurrenz gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB und retrospektive Konkurrenz gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB) und der wesentlich schwereren Straftaten im vorliegenden Urteil (versuchte vorsätzliche Tötung und versuchter Mord [in Mittäterschaft]) beurteilt das Obergericht bei der Strafzumessung alle Straftaten im Sinne der retrospektiven Konkurrenz zusammen und fällt formell teilweise ein Zusatzurteil zum Urteil des Obergerichtes des Kantons Uri vom 10. Mai 2010.