satzstrafe zum Urteil des Obergerichtes des Kantons Uri vom 10. Mai 2010 im Sinne der retrospektiven Konkurrenz zu prüfen. 11.2 Hat der Täter sodann, wie vorliegend, durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt (sogenannte echte Realkonkurrenz), so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB).