49 Abs. 2 StGB). Einige der dem Berufungskläger vorliegend zur Last gelegten Taten, insbesondere die versuchte vorsätzliche Tötung des Privatklägers sowie einige Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, ereigneten sich vor dem 10. Mai 2010 und damit bevor der Berufungskläger durch das Obergericht des Kantons Uri wegen einem Vergehen gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 50.-- verurteilt wurde.