Der Straftatbestand ist mit anderen Worten erfüllt, wenn der Täter während diesen zehn Jahren den Vertrag nicht vorlegen kann und nicht erst dann, wenn er den Vertrag allenfalls überhaupt nicht abgeschlossen hat. Der Berufungskläger konnte am 4. Januar 2010, das heisst rund fünf beziehungsweise sechs Jahre nach der unbestritten erfolgten Übertragung, keinen schriftlichen Vertrag vorweisen. Die Frage der Verjährung stellt sich deshalb noch gar - 73 - nicht, da eine allfällige Verfolgungsverjährung erst nach Ablauf der vorerwähnten zehn Jahre (ab 2014/2015) beginnen würde.