Gemäss Art. 11 Abs. 1 aWG (Fassung bis 11.12.2008) hat jede Vertragspartei den schriftlichen Vertrag (für die Übertragung einer Waffe unter Privaten) mindestens zehn Jahren lang aufzubewahren. Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist es, während zehn Jahren die Übertragung einer Waffe mit dem Vorlegen eines schriftlichen Vertrages nachweisen zu können. Der Straftatbestand ist mit anderen Worten erfüllt, wenn der Täter während diesen zehn Jahren den Vertrag nicht vorlegen kann und nicht erst dann, wenn er den Vertrag allenfalls überhaupt nicht abgeschlossen hat.