34 Abs. 1 lit. d WG (Nichtaufbewahrung des schriftlichen Vertrages beim Erwerb einer Waffe unter Privaten) die Vorinstanz zurecht keinen Freispruch infolge Verjährung, wie vom Berufungskläger anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung anbegehrt, ausgesprochen hat. Der Berufungskläger begründete seine Verjährungseinrede nicht. Auch die Vorinstanz äussert sich nicht dazu. Die Frage der Verjährung ist jedoch vorliegend von Amtes wegen zu prüfen. Gemäss Art.