82 Abs. 4 StPO auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid E. 5. (S. 185 – 196) verwiesen werden. Im Zusammenhang mit den vorinstanzlichen Ausführungen in Erwägung 5.4.1 – 5.4.6 (S. 189 - 191) des angefochtenen Entscheides ist ergänzend anzufügen, dass betreffend die Widerhandlung gegen Art. 9 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 1 aWG (Fassung bis 11.12.2008) in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1 lit.