Betreffend die dem Berufungskläger vorgeworfenen verschiedenen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz hat der Berufungskläger vor Obergericht keine Ausführungen gemacht und damit auch keine neuen Argumente vorgetragen, auf die das Obergericht als Ausfluss des rechtlichen Gehörs speziell einzugehen hat. Daher kann gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid E. 5. (S. 185 – 196) verwiesen werden.