der verschiedenen Motive zu finden, die zum Tatentschluss beitrugen. So insbesondere die Erlangung von Versicherungsleistung sowie die Tötung einer Person zu einer wirtschaftlichen Entlastung, zum Beispiel durch Abwenden von Unterhaltsbeiträgen. Damit ist die Skrupellosigkeit als einen Mord qualifizierendes Merkmal gegeben. 9.19 Das Obergericht geht wie die Vorinstanz von der Beauftragung von B durch den Berufungskläger aus. Damit ist der Vorsatz und der subjektive Tatbestand erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungs-gründe sind nicht ersichtlich. 10. Zu den Widerhandlungen gegen das Waffengesetz: