9.18 Beim Berufungskläger sind Merkmale vorhanden, die zum Schluss führen, dass sein Handeln als skrupellos bezeichnet werden muss. Erstens heuerte er einen Auftragsmörder für die Beseitigung seiner Ehefrau an. Zweitens sind einige der vorhin erwähnten Beispiele für Habgier auch bei der Aufzählung - 72 -