Ebenfalls als habgierig muss derjenige Täter bezeichnet werden, wenn die Tötung zur Erlangung einer Versicherungsleistung dient oder wenn die Tötung einer Person zu einer wirtschaftlichen Entlastung führen soll, zum Beispiel durch Abwenden von Unterhaltsbeiträgen (Christian Schwarzenegger, a.a.O.), was auf den Berufungskläger zutrifft .