9.17.2 Für die Vorinstanz steht Habgier als mögliches, die Tat als Mord qualifizierendes, Motiv im Vordergrund. Als Regelbeispiele für die Habgier wird in der entsprechenden Rechtsliteratur ausdrücklich der Auftragsmord genannt, also wenn die Tötung zur Erzielung einer Belohnung ausgeführt wird (Christian Schwarzenegger, in Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Auflage 2013, N. 10 zu Art. 112). Das Bundesgericht erwähnt in BGE 118 IV 122 = Pra 82 Nr. 18 ausdrücklich, die Beweggründe des Täters seien dann besonders schändlich, wenn er gegen Entgelt tötet, was auf den Mittäter B zutrifft. Ebenfalls als habgierig muss