Dieser Umstand zeige seine aussergewöhnlich krasse Geringschätzung des Lebens. Selbst wenn bei einzelnen Motiven Zweifel vorhanden sein sollten, änderte dies nichts daran, dass die Tat selber, der Auftragsmord, bereits als skrupellos und damit als Mord zu qualifizieren ist. Selbst, wenn das Motiv des Berufungsklägers, seine Frau (die Privatklägerin) umbringen zu lassen, einfach nur Hass gewesen wäre, ist der Berufungsklägers als (gescheiterter) Auftragsmörder zu verurteilen.