Ergänzend und teilweise wiederholend ist lediglich anzufügen, dass für die Qualifizierung zum Mord nur ein einziges zusätzliches Merkmal im Vergleich zum Grundtatbestand der vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB vorausgesetzt ist, nämlich ein besonders skrupelloses Handeln. Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil auf S. 184 zutreffend darauf hingewiesen, dass der Tatbestand des Mordes bereits dadurch erfüllt sei, dass der Berufungskläger ein Entgelt für die Tötung einer anderen Person entrichtet habe oder habe entrichten wollen. Dieser Umstand zeige seine aussergewöhnlich krasse Geringschätzung des Lebens.