9.16 Der Berufungskläger bringt vor, dass der mehrfache Besuch von B im Restaurant Mühle in Schattdorf für den Scheidungsprozess nützlich, für die Vorbereitung eines Mordanschlages aber unnötig seien und daher klar gegen die Täterschaft von B und die Tatbeteiligung des Berufungsklägers spreche. Für das Obergericht sind auch Gründe denkbar, dass mehrere Besuche im Restaurant Mühle zur Vorbereitung eines Mordanschlages nützlich sein könnten. Zumal die Begründung der Anwesenheit im Hinblick auf den Scheidungsprozess auch als tarnende Alternativbegründung eine gewisse Sicherheit bieten konnte.