Das Obergericht erachtet es nicht als tendenziös, wenn die Aussagen der Lebensgefährtin mit der nötigen Vorsicht gewertet werden, wie dies die Vorinstanz gemacht hat (vgl. S. 176 des angefochtenen Entscheids). Dies insbesondere auch bezüglich der Aussagen von Frau T, ihr gegenüber sei angekündigt worden, wenn man der Privatklägerin CHF 1,2 Millionen überweise, könne die Entlassung der beschuldigten Person (Berufungskläger) aus der Haft bewirkt werden.