9.15 Der Berufungskläger rügt noch die tendenziöse Beurteilung von Zeugenaussagen durch die Vorinstanz, insbesondere am Beispiel der Aussage von T, der damals schwangeren Lebensgefährtin des Berufungsklägers, ohne diese Rüge im Detail zu begründen. Das Obergericht erachtet es nicht als tendenziös, wenn die Aussagen der Lebensgefährtin mit der nötigen Vorsicht gewertet werden, wie dies die Vorinstanz gemacht hat (vgl. S. 176 des angefochtenen Entscheids).