9.14 Betreffend dem vom Berufungskläger vorgebrachten Argument, es sei nur theoretisch möglich, mit der Tatwaffe einen Menschen zu töten, diese sei ungeeignet, ist vorliegend entscheidwesentlich festzuhalten, dass der Sachver- - 70 - ständige anlässlich der Befragung vor Vorinstanz unmissverständlich erklärt hat, dass es mit der Tatwaffe grundsätzlich möglich ist, einen Menschen zu töten.