Vor Obergericht führt der Berufungskläger nochmals aus, dass es durchaus Anhaltspunkte für einen zweiten Täter gebe und zwar im Umstand, dass RA U an diesem Abend einen anderen Mann als B mit einem fremdländischen Akzent in Hundebegleitung gesehen habe. Das Obergericht erachtet insbesondere auch unter Verweis auf E. 8.6.1 vorstehend sowie auf die diesbezüglich sehr widersprüchlichen Aussagen der verschiedenen Zeugen, dass aus dem Umstand einer angeblichen Hundebegleitung keine entlastende Wirkung betreffend der Tatbeteiligung des Berufungsklägers erkennbar ist.