9.13 Betreffend dem vom Berufungskläger vorgebrachten Argument, B habe in der Tatnacht einen Hund dabei gehabt, was als entlastend gewürdigt werden müsse, da ein Hund bei einem Auftragsmord nur Probleme bereiten würde, kann auf die zutreffenden Ausführungen in E. 4.6.2.1.17., S. 158 des angefochtenen Entscheids verwiesen werden. Vor Obergericht führt der Berufungskläger nochmals aus, dass es durchaus Anhaltspunkte für einen zweiten Täter gebe und zwar im Umstand, dass RA U an diesem Abend einen anderen Mann als B mit einem fremdländischen Akzent in Hundebegleitung gesehen habe.