Die Akten und die diesbezüglichen Ausführungen der Anschlussberufungsklägerin konnten jedoch keinen plausiblen Zusammenhang zur angeblichen Verwicklung ins Drogenmilieu erkennen lassen. Somit konnte das Obergericht auch aus den zitierten Aussagen der Privatklägerin keine neuen Erkenntnisse gewinnen, die mehr als theoretische Zweifel am angeklagten Sachverhalt wecken konnten.