Scheidung sofort hinfällig würde. Dies kann durchaus einen Tatentschluss fördern. 9.11.7 Welche Motive in wie starker Weise auf den Tatentschluss gewirkt haben, ist nicht von entscheidender Bedeutung. Wichtig ist jedoch, dass eine Vielzahl von Motiven ersichtlich sind, welche durch ihre kumulative Wirkung den Tatentschluss herbeiführen konnten. Damit erachtet das Obergericht auch die Motivlage als starkes Indiz für den Tatbeitrag des Berufungsklägers. 9.12 Zu den angeblichen Verwicklungen ins Drogenmilieu: