9.11.6 Der Berufungskläger äusserte schon vor Vorinstanz den Verdacht, dass die Privatklägerin an einer Angsterkrankung leide. Gestützt darauf argumentiert er, dass zwischen dem Berufungskläger und der Privatklägerin eine durchschnittlich schlechte Ehe bestehe mit einer etwas überdurchschnittlich mühsamen Scheidung. Gewalttätigkeit sei jedoch nicht rechtsgenüglich nachweisbar. Für das Obergericht steht fest, dass die Ehe zerrüttet ist und dass bei Versterben des Ehepartners diese etwas überdurchschnittliche mühsame - 69 -