9.11.5 Die Kritikpunkte des Berufungsklägers, dass die geringe Höhe der Unterhaltsbeiträge an die Privatklägerin und an den Sohn Q kein Motiv für ein Verbrechen bilden könne, kann vom Obergericht nicht geteilt werden. Als alleiniges Motiv mag das möglicherweise nicht zum Tatentschluss geführt haben. Es ist jedoch nachvollziehbar, dass dies den Tatentschluss gefördert haben kann.