In diesen Erwägungen erachtet die Vorinstanz es als erwiesen, dass der Berufungskläger durchaus daran interessiert gewesen sei, was mit dem Geld geschieht. Zudem geht die Vorinstanz davon aus, dass die beschuldigte Person (Berufungskläger) versuchte, das Erbe dem Betreibungsamt vorzuenthalten und auf Umwegen zum Erbe zu gelangen. Diese Schlussfolgerungen sind nicht zu beanstanden.