Der vom Berufungskläger eingereichte Urkundenbeweis widerlegt damit nicht eine falsche Schlussfolgerung der Vorinstanz (Kenntnis der Rechtslage betreffend Vormundschaft oder Beistand im Oktober 2010), sondern untermauert die Schlussfolgerung der Vorinstanz (Kenntnis der Rechtslage betreffend Vormundschaft oder Beistand schon im Juli 2010). In diesen Erwägungen erachtet die Vorinstanz es als erwiesen, dass der Berufungskläger durchaus daran interessiert gewesen sei, was mit dem Geld geschieht.