Die Vorinstanz folgert dies aus den Ausführungen des Verteidigers des Berufungsklägers, dass man im Oktober 2010 darüber diskutiert habe, den Erbverzicht rückgängig zu machen (angefochtener Entscheid S. 174). Der vom Berufungskläger eingereichte Urkundenbeweis widerlegt damit nicht eine falsche Schlussfolgerung der Vorinstanz (Kenntnis der Rechtslage betreffend Vormundschaft oder Beistand im Oktober 2010), sondern untermauert die Schlussfolgerung der Vorinstanz (Kenntnis der Rechtslage betreffend Vormundschaft oder Beistand schon im Juli 2010).