Die Vorinstanz geht davon aus, dass der Berufungskläger in diesem Zeitpunkt (2007) nicht wusste, dass von der Gemeinde ein Vormund oder Beistand für Q ernannt werden würde. Die Vorinstanz folgert dies aus den Ausführungen des Verteidigers des Berufungsklägers, dass man im Oktober 2010 darüber diskutiert habe, den Erbverzicht rückgängig zu machen (angefochtener Entscheid S. 174).