9.11.4 Bei sorgfältiger Durchsicht der Ausführungen der Vorinstanz unter E. 4.6.2.2.12.4 muss in Widerspruch zur Kritik des Berufungsklägers festgehalten werden, dass die Vorinstanz nicht ausschliessen konnte, dass auch das Erbe des Vaters der beschuldigten Person (Berufungskläger) in Konnex mit dem Sorgerecht über Q ein Motiv für die Tat bildete. Damit geht diese Kritik des Berfungsklägers ins Leere. Der Erbverzicht fand im Jahre 2007 statt. Die Vorinstanz geht davon aus, dass der Berufungskläger in diesem Zeitpunkt (2007) nicht wusste, dass von der Gemeinde ein Vormund oder Beistand für Q ernannt werden würde.