Der Berufungskläger führt aus, die Privatklägerin verfüge gar nicht über Insiderkenntnisse, für deren Geheimhaltung es sich lohnen würde, ein Verbrechen zu begehen. Die Anschlussberufungsklägerin führt in Ergänzung der entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz überzeugend aus, warum der Berufungskläger befürchten musste, dass ihm die Privatklägerin mit gezielten Tipps an die entsprechenden Behörden beträchtliche finanzielle Einbussen hätte bescheren können (vgl. act. 7.12 in Dossier OG S 13 3 Plädoyernotizen der Anschlussberufungsklägerin zum ersten Parteivortrag S. 34 ff.).