9.11.2 Der Berufungskläger kritisiert in seinem ersten Vortrag vor Obergericht (vgl. act. 7.11 in Dossier OG S 13 3 Plädoyernotizen des Berufungsklägers zum ersten Parteivortrag S. 58 ff.) die Ausführungen der Vorinstanz betreffend der Insiderkenntnisse der Privatklägerin als mögliches Motiv, sie zum Schweigen zu bringen, insbesondere im Hinblick auf die bevorstehende Scheidung. Der Berufungskläger führt aus, die Privatklägerin verfüge gar nicht über Insiderkenntnisse, für deren Geheimhaltung es sich lohnen würde, ein Verbrechen zu begehen.