9.11.1 Die Vorinstanz führte im Detail mögliche Motive des Berufungsklägers auf, insbesondere verschiedene finanzielle Vorteile aus dem Tod der Privatklägerin sowie die Vermeidung von finanziellen Risiken, deren kumulative Wirkung zum Tatentschluss führen konnten (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.6.2.2.12, S. 170-175). Diese Erwägungen decken sich in grossen Teilen mit den Erwägungen des Obergerichts und sind grundsätzlich nicht zu beanstanden.