schlüsse einfacher zu machen, da die entsprechende Tat ausgeführt wurde. Vorliegend sind daher weniger die Zweifel an der Glaubwürdigkeit von R im Verhältnis zum Berufungskläger, oder die Frage, ob derartige Andeutungen gemacht wurden ausschlaggebend, als vielmehr die übrigen Beweise und Indizien für eine Tatbeteiligung des Berufungsklägers, insbesondere wiederum die Tat selbst, weitere Sachbeweise, die Motive des Tatausführenden respektive vorliegend des mutmasslichen Auftraggebers, sowie die sich aus der Tat für diese Personen ergebenden Vorteile. 9.11 Zu den Motiven des Berufungsklägers: